Polizeigewahrsam darf keine Freiheitsstrafe werden

Veröffentlicht in: Brandenburg | 0

Zu den Plänen des Innenministeriums, den „Polizeigewahrsam“ auszuweiten, stelle ich fest: Polizeigewahrsam darf keine Freiheitsstrafe werden! Kurzfristiger Polizeigewahrsam kann eine konkrete Gefahr mindern, z.B. durch Hooligans bei einem Fußballspiel. Eine wochenlange Inhaftierung jedoch ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte. Allein der Verdacht, dass jemand eine Straftat begehen könnte, reicht dafür nicht aus.